Ins Leere sticht auch der klägerische Hinweis auf § 12 Weiterbildungsverordnung. Gemäss dieser Vorschrift übernimmt der Kanton bei externen Weiterbildungen, die in seinem hohen Interesse liegen, mindestens 50% der Weiterbildungskosten. Wie aus Abs. 2 dieser Bestimmung hervorgeht, bezieht sie sich auf Kompetenzerweiterungen von Personen, welche die Anforderungen an ihre Funktion bei Stellenantritt (anders als der Kläger) - 12 -