§ 5 Weiterbildungsverordnung bezieht sich auf nachträglich (d.h. nach Begründung des Anstellungsverhältnisses) angeordnete Weiterbildungen eines Arbeitnehmers, der die Anforderungen an seine Funktion ursprünglich (d.h. bei seiner Anstellung) erfüllte, damit er den (veränderten) Anforderungen an seine Funktionen auch in Zukunft genügt. Dieser Fall unterscheidet sich grundlegend vom vorliegenden, bei dem der Arbeitnehmer die Anforderungen an seine Funktion von Anfang an nicht erfüllt hat.