4. Als unbegründet erweist sich auch der Einwand des Klägers, es handle sich um eine angeordnete Weiterbildung i.S.v. § 5 Weiterbildungsverordnung, deren Kosten nach § 11 Weiterbildungsverordnung in jedem Fall der Arbeitgeber zu tragen habe. § 5 Weiterbildungsverordnung bezieht sich auf nachträglich (d.h. nach Begründung des Anstellungsverhältnisses) angeordnete Weiterbildungen eines Arbeitnehmers, der die Anforderungen an seine Funktion ursprünglich (d.h. bei seiner Anstellung) erfüllte, damit er den (veränderten) Anforderungen an seine Funktionen auch in Zukunft genügt.