3.4.3. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Regelung, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildungsbeiträge vollständig zurückzubezahlen hat, wenn er vor Abschluss der Weiterbildung kündigt, als verhältnismässig, sofern der Arbeitgeber die Kündigung nicht zu vertreten hat. Im konkreten Fall hat der Kläger nicht aus Gründen gekündigt, die der Beklagte zu vertreten hat, sondern weil die Anstellung gemäss der subjektiven Einschätzung des Klägers nicht seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprach (Replik, S. 4).