Das gilt insbesondere bei einer Vollzeitweiterbildung, wie sie hier zur Diskussion steht. Eine vollständige Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers erweist sich in solchen Fällen trotz der damit für ihn verbundenen Härte als zulässig, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (vgl. Art. 430c Abs. 2 OR, analog; zu dieser analogen Anwendung AGVE 2005 S. 513 ff., Erw. 4).