Die Regelung gemäss der Weiterbildungsverordnung erweist sich auch als verhältnismässig im engeren Sinn. Zwar sieht § 21 Weiterbildungsverordnung für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis vor Abschluss der Weiterbildung kündigt, eine vollumfängliche Rückerstattungspflicht vor, das lässt sich jedoch in Fällen der vorliegenden Art ohne weiteres damit rechtfertigen, dass der öffentliche Arbeitgeber noch gar nicht von der abgeschlossenen Ausbildung des Arbeitnehmers profitieren und daraus keinen betrieblichen Nutzen ziehen konnte. Das gilt insbesondere bei einer Vollzeitweiterbildung, wie sie hier zur Diskussion steht.