Kündigt ein Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis aus eigenem Antrieb, bevor er die vom Arbeitgeber (freiwillig) finanzierte Weiterbildung abgeschlossen hat, ist eine Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers sowohl geeignet als auch notwendig, um einen Schaden des Arbeitgebers abzuwenden. Wie das Beispiel des Klägers zeigt, würde der Arbeitgeber sonst auf den Weiterbildungsbeiträgen sitzen bleiben, ohne dass er von der abgeschlossenen Ausbildung des Arbeitnehmers profitieren und daraus einen betrieblichen Nutzen ziehen konnte. Er hätte mit der Begleichung von Spesen und der Ausrichtung des Lohnes nutzlose Aufwendungen gehabt, was - 11 -