3.4.2. Das durch § 21 Weiterbildungsverordnung angestrebte und im öffentlichen Interesse liegende Ziel besteht darin, dass der öffentliche Arbeitgeber Beiträge, die er an die Weiterbildung seiner Mitarbeitenden ausgerichtet hat, refinanzieren bzw. einen betrieblichen Nutzen aus dieser Weiterbildung ziehen kann. Ist das nicht möglich, soll der Arbeitgeber einen Schaden durch die Rückforderung der Weiterbildungskosten im Grundsatz abwenden können. Eine Ausnahme greift dann, wenn der Arbeitgeber die Auflösung des Anstellungsverhältnisses selber zu vertreten hat.