3.3. Dem Gesetzgeber wird unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ein grosser Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das Bundesgericht erklärt nur jene Gesetze für unzulässig, die Interessen verfolgen, die verfassungsrechtlich nicht zulässig oder geradezu willkürlich sind (BGE 138 I 378, 394, Erw. 8.3; zur ganzen Thematik auch Felix Uhlmann/Jasmina Bukovac, Das Verhältnismässigkeitsprinzip aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, 17 Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich/ St. Gallen 2019).