Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vorm Kläger erwähnten Entscheid des vormaligen Personalrekursgerichts des Kantons Aargau, das in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (2_BE.2010.6) eine Verpflichtungszeit von fünf Jahren als übermässig lang bezeichnet hatte, wobei es gleichzeitig festhielt, die Verpflichtungszeit sollte im Sinne einer Richtlinie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Im konkreten Fall wird die Dauer der Verpflichtungszeit ausserdem durch den Umstand abgeschwächt, dass sie nicht erst bei Abschluss der Weiterbildung, sondern schon nach Absolvierung der Hälfte der Weiterbildung zu laufen begann (§ 17 Abs. 2 Weiterbildungsverordnung).