2.2.3. Entgegen den Vorbringen des Klägers lässt sich eine Unzulässigkeit bzw. Unwirksamkeit der Weiterbildungsvereinbarung ebenso wenig mit der Länge der Verpflichtungszeit begründen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vorm Kläger erwähnten Entscheid des vormaligen Personalrekursgerichts des Kantons Aargau, das in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (2_BE.2010.6) eine Verpflichtungszeit von fünf Jahren als übermässig lang bezeichnet hatte, wobei es gleichzeitig festhielt, die Verpflichtungszeit sollte im Sinne einer Richtlinie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.