Entsprechendes wird jedoch von ihm weder behauptet noch ergibt sich solches aus den Akten. Vor der Kündigung hat sich der Kläger zudem nochmals über die Modalitäten der Rückerstattung erkundigt (Klageantwortbeilage), was ebenfalls belegt, dass ihm die Tatsache bekannt war, dass er bei einer Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung bzw. vor Einhaltung der Verpflichtungszeit mit einer Rückforderung der Weiterbildungskosten konfrontiert sein wird.