Dem Kläger mussten somit schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Anstellungsvertrags die weitreichenden Konsequenzen für den Fall bekannt sein, dass er die Ausbildung nicht abschliessen oder die Verpflichtungszeit nicht einhalten würde. Wäre der Kläger erst nach Abschluss des Anstellungsvertrags von der Weiterbildungsvereinbarung überrumpelt worden (wofür es gerade keine Anhaltspunkte gibt), wäre ausserdem zu erwarten gewesen, dass er deren Abschluss verweigert oder sich zumindest kritisch dazu geäussert hätte. Entsprechendes wird jedoch von ihm weder behauptet noch ergibt sich solches aus den Akten.