In diesem Zusammenhang erscheint vorab erwähnenswert, dass der Kläger im Rahmen der beiden Anstellungsgespräche unbestrittenermassen darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der eidgenössische Fachausweis eine zwingende Anstellungsvoraussetzung bildet (Klage, S. 4), es sich mithin um eine fachliche Anforderung handelt, die er schon bei Anstellungsbeginn hätte aufweisen müssen. Somit musste dem Kläger auch bewusst gewesen sein, dass es sich bei der Übernahme der Weiterbildungskosten um eine freiwillige Leistung des Beklagten handelt, die unter dem Vorbehalt steht, dass sich dessen Erwartungen bezüglich des Abschlusses