2.2.2. Der Kläger kann sich im Nachhinein auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Weiterbildungsvereinbarung erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages unterzeichnet hat, dass er seinen damals laufenden Arbeitsvertrag bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung bereits gekündigt hatte und er deshalb vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei.