Der Lehrgang vermittelt somit auch Kenntnisse, die in anderen Berufen ebenfalls von Nutzen sind. Hinzu kommt, dass die mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossene Weiterbildung in jedem Fall als Ausdruck einer erfolgreichen beruflichen Weiterentwicklung zu werten gewesen wäre, auf die es im Bewerbungsprozess regelmässig ankommt. Hätte der Kläger die Weiterbildung abgeschlossen und die dreijährige Verpflichtungszeit eingehalten, hätte der Arbeitgeber im Ergebnis die gesamten Kosten für eine Weiterbildung getragen, die der Kläger eigentlich schon bei Antritt seiner Funktion hätte vorweisen müssen.