Zum einen hätte der Kläger die Weiterbildung mit einem eidgenössischen Fachausweis abschliessen können, worin ein geldwerter Nutzen zu erblicken gewesen wäre (vgl. auch AGVE 2005, S. 517, Erw. 5b). Zum andern hätte es in einem Bewerbungsprozess um eine neue Stelle im Bereich des Zivilschutzes einen entscheidenden Vorteil gegenüber Konkurrenten darstellen können, wenn er den Fachausweis schon im Bewerbungszeitpunkt hätte vorweisen können. Zudem werden im Lehrgang zumindest teilweise auch Kenntnisse über die Personalführung, Erwachsenenausbildung sowie Beurteilungs- und Beratungskompetenzen etc. vermittelt.