eine Weiterbildung im Sinne von § 2 Weiterbildungsverordnung. Diese lag entgegen den Ausführungen des Klägers auch in seinem Interesse, zumal er die von ihm angestrebte Stelle sonst unbestrittenermassen gar nicht hätte antreten können. Zwar werden im fraglichen Lehrgang überwiegend fachspezifische Kenntnisse für Zivilschutzinstruktoren vermittelt, das ändert jedoch nichts daran, dass der Nutzen dieser Weiterbildung über das konkrete Arbeitsverhältnis hinausgeht. Zum einen hätte der Kläger die Weiterbildung mit einem eidgenössischen Fachausweis abschliessen können, worin ein geldwerter Nutzen zu erblicken gewesen wäre (vgl. auch AGVE 2005, S. 517, Erw.