Allerdings wurde eine Verpflichtungszeit des Klägers für drei Jahre vereinbart. Unter Ziffer 7 (Gesetzliche Grundlagen) der Vereinbarung wurde des Weiteren vereinbart, dass - soweit nichts anderes in der gemeinsam unterzeichneten Vereinbarung geregelt ist (insbesondere die Rückerstattungspflicht) - die Bestimmungen der Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) des Kantons Aargau vom 22. September 2004 (SAR 160.621) gelten. 2.2. Der Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung der Weiterbildungskosten war in der konkreten Konstellation zulässig: