2. 2.1. In der Vereinbarung über den Besuch von externen Weiterbildungen vom 15. März 2022 haben die Parteien vereinbart, dass grundsätzlich der Beklagte die Kosten der Weiterbildung des Klägers zum Zivilschutzinstruktor übernimmt. Allerdings wurde eine Verpflichtungszeit des Klägers für drei Jahre vereinbart.