II. 1. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Kläger während der Anstellung beim Beklagten die Weiterbildung zum Zivilschutzinstruktor in Angriff genommen und 82 von 100 Weiterbildungstagen absolviert hat. Der Beklagte hat Weiterbildungskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 42'163.00, bestehend aus Spesen von Fr. 4'443.00 und den Bruttolohnkosten inkl. Sozialleistungen von Fr. 37'720.00, übernommen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger die Weiterbildung zum Zivilschutzinstruktor bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht erfolgreich abgeschlossen hatte. Dieses endete durch Kündigung des Klägers am 30. September 2023.