Der Kläger verfügt auch nicht über die Möglichkeit, die Ungewissheit auf einem anderen Weg als durch eine negative Feststellungsklage beseitigen zu können. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger über ein schutzwürdiges Interesse an seiner negativen Feststellungsklage verfügt, was vom Beklagten im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wurde. 1.7. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die formgerecht eingereichte Klage vom 2. April 2024 ist somit einzutreten.