Beim Kläger muss eine Ungewissheit bzw. Uneinigkeit über die Rechtslage und eine Unzumutbarkeit des Fortbestands dieser Ungewissheit/Uneinigkeit bestehen. Zudem muss die Unmöglichkeit bestehen, die Ungewissheit anders zu beseitigen (Subsidiarität) (MARC WEBER, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 2024, Art. 88 N. 9.).