1.6. Eine Klage auf (negative) Feststellung ist im Aargauischen Verwaltungsrecht möglich (§ 63 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 88 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Sie ist jedoch nur zulässig, wenn der Kläger ein schützenswertes Interesse daran hat. Ein solches ist zu bejahen, wenn kumulativ drei Elemente erfüllt sind. Beim Kläger muss eine Ungewissheit bzw. Uneinigkeit über die Rechtslage und eine Unzumutbarkeit des Fortbestands dieser Ungewissheit/Uneinigkeit bestehen.