Das Anstellungsverhältnis von Mitarbeitenden des Kantons wird durch öf- fentlich-rechtlichen Vertrag begründet (§ 3 Abs. 1 PersG und § 8 Abs. 1 PLV. Das vorliegende Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien ist unbestritten öffentlich-rechtlicher Natur (Anstellungsvertrag des Kantons Aargau vom 8./10./15. März 2022 mit Verweis auf die Vorschriften des PersG, des Lohndekrets, der Personal- und Lohnverordnung sowie der weiteren personal- und lohnrechtlichen Erlasse des Kantons Aargau). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.