SAR 165.111) gibt vor, welche Materien in Verfügungsform geregelt werden dürfen. Die Rückzahlung von Weiterbildungskosten ist in diesem Katalog nicht erwähnt, weshalb diese Materie vertraglich zu regeln ist (§ 48 Abs. 2 PLV), was die Parteien in einer Vereinbarung über den Besuch von externen Weiterbildungen vom 15. März 2022 auch getan haben. Folglich gehört die vorliegende Streitsache in das Klageverfahren. 1.3. Gemäss § 39 Abs. 1 lit. a PersG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren unter anderem vertragliche Streitigkeiten aus dem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zwischen dem Kanton und seinen Mitarbeitenden.