1.2. Ob eine Klage oder eine Beschwerde eingereicht werden muss, hängt davon ab, ob es sich beim Streitgegenstand um eine sogenannte Verfügungsmaterie oder eine sogenannte Vertragsmaterie handelt. Während Verfügungen mittels Beschwerde anzufechten sind, sind vertragliche Streitigkeiten im Klageverfahren zu beurteilen (vgl. § 39 f. des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 [Personalgesetz, PersG; SAR 165.100]). § 48 Abs. 1 der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 (PLV; SAR 165.111) gibt vor, welche Materien in Verfügungsform geregelt werden dürfen.