5. Mit Duplik vom 15. August 2024 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest. 6. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ersuchte der Vorsitzende die Parteien darum, bis am 3. März 2025 mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten. 7. Mit Eingaben vom 25. Februar 2025 (Postaufgabe je am 25. Februar 2025, Eingang beim Verwaltungsgericht beide am 26. Februar 2025) teilten die Parteien mit, dass sie mit einem Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung einverstanden seien. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5-