2. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Antrag des Klägers auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab, nachdem der Entscheid vom 7. Februar 2024 keinen Vollstreckungstitel darstelle (Disp.-Ziff. 4). Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an seiner Feststellungsklage nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 15. April 2024 nach. 3. Mit Klageantwort vom 27. Mai 2024 stellte der Beklagte folgende Anträge: 1. Die Klage von A._____ vom 2. April 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.