2. Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten geltend gemachte Forderung gegen den Kläger nicht besteht und der Beklagte sei zu verurteilen, auf die geltend gemachte Rückforderung vollumfänglich zu verzichten und dem Kläger den Betrag von CHF 42'163.00 zuzüglich Zins zu 5% seit Datum der allfälligen Zahlung durch den Kläger zurückzuzahlen. 3. Es sei vorsorglich anzuordnen, dass der Kläger die im Entscheid erwähnte Zahlungsfrist von 60 Tagen nicht zu beachten hat. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.