Die Bedeutung des Falles für den Kläger ist als mittel einzustufen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die volle Parteientschädigung auf Fr. 7'500.00 festgesetzt. Davon hat die Beklagte dem Kläger (nach Verrechnung) 3/5, mithin Fr. 4'500.00 zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung in Höhe von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2025 zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.