Mit Fr. 43'767.50 ist der Streitwert der vorliegenden Klage im oberen Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Anwaltstarif vorgegebenen Streitwertrahmens angesiedelt. Der mutmassliche bzw. objektiv vertretbare Aufwand der klägerischen Rechtsvertreter war aber gemessen an bisherigen personalrechtlichen Gerichtsfällen höchstens durchschnittlich, auch wenn dafür mittels Kostennote ein sehr hoher Aufwand von beinahe 60 Stunden geltend gemacht wird, was auf eine Überbetreuung der Klientschaft hinweist. Durchschnittlich war auch die Komplexität der Materie. Die Bedeutung des Falles für den Kläger ist als mittel einzustufen.