§ 63 VRPG kann jedoch auch hier von der Verlegung der Kosten nach dem Verfahrensausgang abgewichen werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist. Es rechtfertigt sich eine analoge Verlegung der Parteikosten zu den Verfahrenskosten, wobei der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) Rechnung zu tragen ist. Demzufolge hat die Beklagte die Parteikosten des Klägers im Umfang von (nach Verrechnung) 3/5 einer vollen Parteientschädigung zu ersetzen.