VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 sowie Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Kläger dringt mit seiner Klage der Höhe nach nur teilweise durch, und zwar im Umfang von rund 3/5. Aufgrund dessen ist er als mehrheitlich obsiegend zu betrachten. Mit Rücksicht auf das grosse gerichtliche Ermessen bei der Bestimmung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung sind die gerichtlichen Kosten abweichend vom strikten Unterliegerprinzip zu 4/5 von der Beklagten und zu 1/5 vom Kläger zu tragen.