III. 1. Die Streitwertgrenze in § 41a Abs. 1 PersG von Fr. 30'000.00 ist mit dem eingeklagten Betrag von Fr. 43'767.50 überschritten, so dass für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben sind. Deren Verlegung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip, wobei nach Ermessen des Gerichts davon abgewichen werden darf, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig war (vgl. § 63 - 32 -