Entscheid des Personalrekursgerichts 2-KL.2008.8 vom 2. Juli 2009, Erw. II/13.4; vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 zu Art. 336a). Damit ist die Zinsforderung des Klägers ausgewiesen, sein Anstellungsverhältnis endete per 31. Januar 2025. 6. Demnach ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Klage zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2025 zu verpflichten.