5.2. Wie im Privatrecht setzt die Verzugszinspflicht im öffentlichen Recht (vgl. § 6 Abs. 1 VRPG) die Fälligkeit der Forderung und entweder eine Mahnung des Gläubigers (Art. 102 Abs. 1 OR) oder einen für die Erfüllung bestimmten Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR) voraus (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2015.3 vom 10. November 2015, Erw. II/5.1). Nach Art. 339 Abs. 1 OR werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis spätestens mit dessen Beendigung fällig (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art. 339). Per Analogieschluss wird Art. 339 Abs. 1 OR auch im öffentlichen Personalrecht angewendet (Entscheid des Personalrekursgerichts 2-KL.2009.4 vom 31. August 2010, Erw.