4.5. Massgebend für die Berechnung der Entschädigung ist nach dem oben Gesagten (Erw. 4.2 vorne) der durchschnittliche Bruttomonatslohn in der Zeit vom 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025 (inkl. des im November 2024 ausbezahlten 13. Monatslohns). Dieser beträgt gemäss einem Auszug zum Lohnkonto des Klägers und den dazugehörigen Lohnabrechnungen (Du- plik-Beilagen) Fr. 8'803.95 (Fr. 8'415.50 + Fr. 8'489.00 + Fr. 8'642.00 + Fr. 8'555.00 + Fr. 8'357.00 + 4 x Fr. 8'050.00 + Fr. 15'700.00 + Fr. 7'043.35 + Fr. 8'245.45 = Fr. 105'647.30 / 12), also etwas mehr als die vom Kläger geltend gemachten Fr. 8'753.50. Bei drei Monatslöhnen würde sich die - 31 -