Ins Gewicht fällt zudem, dass dem Kläger trotz seiner aktiven und ehrlichen Bemühungen um einen Wiedereinstieg nie echte Chancen auf einen solchen eingeräumt wurden und er bis knapp vor Ende August 2024 über die Kündigungsabsicht der Beklagten im Dunkeln gelassen wurde, obwohl diese schon länger bestanden haben muss; denn der Stellennachfolger des Klägers, der die Stelle bereits am 9. September 2024 angetreten hat, dürfte einen normalen Bewerbungsprozess durchlaufen haben, der in der Regel gerade bei gesuchten Fachkräften wie Polizisten mehrere Monate dauern dürfte.