Entschädigungserhöhend wirken sich hingegen die Folgen der punkto Persönlichkeitsschutz ungeschickten und heiklen Vorabinformation der Arbeitskollegen über seine Entlassung aus. Durch dieses Verhalten wurde der Kläger ohne jede Not erheblich vor den Kopf gestossen. Ins Gewicht fällt zudem, dass dem Kläger trotz seiner aktiven und ehrlichen Bemühungen um einen Wiedereinstieg nie echte Chancen auf einen solchen eingeräumt wurden und er bis knapp vor Ende August 2024 über die Kündigungsabsicht der Beklagten im Dunkeln gelassen wurde, obwohl diese schon länger bestanden haben muss;