3.3.6 vorne). Die sofortige Freistellung des Klägers schliesslich konnte sich aufgrund seiner (erneuten) Krankschreibung zu 100% ab 1. September 2024 (vgl. KB 14) gar nicht zu seinen Lasten auswirken, weil er seine Arbeitskraft während der Kündigungsfrist bis 31. Januar 2025 ohnehin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte anbieten können. Auch scheint der gute Ruf des Klägers weder durch die Kündigung und deren Umstände noch seine Freistellung gelitten zu haben (vgl. dazu Erw. 3.3.6 vorne).