Wie gesehen (vgl. Erw. 3.3.6 vorne), durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der rechtskundig vertretene Kläger keiner Aufhebungsvereinbarung zustimmt, die er als für ihn nachteilig und unausgewogen empfindet. Zur Kündigungsabsicht der Beklagten wurde der Kläger wenigstens im Vorfeld der Kündigung vom 14. Oktober 2024 ausreichend angehört (vgl. Erw. 2.2.3 vorne). Inwiefern die direkten Kontaktnahmen bzw. Versuche dazu im Nachgang zur ersten Kündigung vom 28. August 2024 einen Grad erreichten, dass sie die primär aus der Kündigung als solcher resultierende psychische Belastung des Klägers massgeblich verstärkt hätten, bleibt ungeklärt (siehe dazu schon Erw. 3.3.6 vorne).