Das Vorgehen der Beklagten bei der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zeugt zwar von mangelnder Sensibilität und Rücksichtnahme auf den angeschlagenen Gesundheitszustand sowie im Allgemeinen auf die Interessen des Klägers. Doch entstand an der Befragung vor Verwaltungsgericht der Eindruck, dass die mangelnde Sensibilität und Rücksichtnahme eher der Unbedarftheit der Vorgesetzten des Klägers entsprangen. Eine bewusste Schädigungsabsicht dürfte dem nicht zugrunde gelegen haben. Nicht zu beanstanden ist die dem Kläger unterbreitete Aufhebungsvereinbarung, selbst wenn diese nicht genügend ausgewogen gewesen wäre. - 30 -