4.4. Der Kläger war bis zur ersten Kündigung seines Anstellungsverhältnisses im August 2024 erst eineinviertel Jahre bei der Beklagten angestellt. Zudem befand er sich mit – im Zeitpunkt der Kündigung – 46 Jahren (geboren am tt.mm.jjjj) noch nicht in einem fortgeschrittenen Lebensalter. Des Weiteren hat er per 1. Juni 2025 wieder eine Stelle als (Kriminal-)Polizist gefunden, die ihm sehr zu gefallen scheint und besser entlöhnt wird als diejenige bei der Beklagten (Protokoll, S. 2 f.). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechterten sich somit bloss vorübergehend in den Monaten Februar bis Mai 2024, in welcher Phase er Arbeitslosentaggelder bezog.