Diese Belastung habe bei ihm zu einer psychischen Dekompensation und schliesslich zu einer erneuten vollständigen Krankschreibung geführt. Mit der Zustellung der Aufhebungsvereinbarung habe dann die Beklagte auch noch versucht, dem Kläger die Chancen auf Anfechtung einer Kündigung zu nehmen. Eine solche Aufhebungsvereinbarung wäre aufgrund ihrer Unausgewogenheit voraussichtlich sogar ungültig. Die Kündigung sei wie eine fristlose Entlassung gehandhabt worden. Er sei per sofort freigestellt worden und habe sein Arbeitsmaterial noch vor seiner Anhörung zurückgeben müssen.