Als massgebender Bruttomonatslohn kommt der letzte Monatslohn oder der Durchschnitt des letzten Jahres vor der Kündigung infrage. Vorbehältlich besonderer Umstände ist der letzteren Lösung der Vorzug zu geben, da damit Schwankungen ausgeglichen und unregelmässige Zahlungen automatisch berücksichtigt werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 zu Art. 336a). 4.3. Der Kläger begründet die eingeklagte Entschädigungshöhe von fünf Monatslöhnen mit der von ihm geltend gemachten Gehörsverletzung und einem hohen Grad an Missbräuchlichkeit der Kündigung, die er vor allem aus den Umständen der Kündigung ableitet, die besonders persönlichkeitsverletzend gewesen seien.