Weitere, nicht abgenommene Beweismassnahmen stehen neben dieser Zeugenbefragung und eines gerichtlichen Gutachtens zur damaligen Waffentragfähigkeit des Klägers (siehe zur mangelnden Beweistauglichkeit eines solchen Gutachtens bereits die Ausführungen in Erw. 3.3.4 vorne) nicht im Raum und entsprechende Beweisofferten wurden an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht auch nicht erneuert.