Unmassgeblich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung ist im Übrigen, ob und inwieweit dem Kläger im Rahmen von Besprechungen betreffend den von ihm geplanten Wiedereinstieg per 1. September 2024 im Vorfeld dazu jemals (verbindliche) Zusagen von seinen Vorgesetzten gemacht wurden. Unabhängig davon, ob der Kläger aufgrund von Äusserungen seiner Vorgesetzten auf eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bei der Beklagten vertrauen durfte, hätte ihm die Beklagte aus den in Erw. 3.3.2–3.3.5 vorne dargelegten Gründen den von ihm beabsichtigten Wiedereinstieg (im Rahmen eines Arbeitsversuchs) ermöglichen müssen.