2.2.3 vorne) und war nicht dermassen schwerwiegend, dass deswegen eine missbräuchliche Kündigung anzunehmen wäre. Eine (nachhaltige) Rufschädigung des Klägers durch die Umstände der Kündigung ist wiederum nicht auszumachen. Der Kläger erfuhr von seinen Teammitgliedern offenbar vorwiegend Zuspruch und Worte des Bedauerns über sein Ausscheiden bei der Beklagten (vgl. Protokoll, S. 7; KB 11). - 27 -