Der Kläger macht nicht geltend, er sei bezüglich des Abschlusses einer solchen in irgendeiner Art und Weise unter Druck gesetzt worden. Zudem ging der Entwurf mit dem Schreiben vom 25. September 2024 (KB 16) an die Rechtsvertreterin des Klägers, womit die Beklagte auf eine fachkundige rechtliche Beratung des Klägers vertrauen durfte, die ihn davon abhalten würde, eine unausgewogene, für ihn nachteilige Auflösungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die begangene Gehörsverletzung wurde nachträglich geheilt (siehe dazu Erw. 2.2.3 vorne) und war nicht dermassen schwerwiegend, dass deswegen eine missbräuchliche Kündigung anzunehmen wäre.